+Artikel 13 2

Artikel 13 2

(2)   Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einfuhren eine von der Kommission gemäß Artikel 16 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung