+Artikel 14 1
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Artikel 14 1
(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 sind die folgenden Ausfuhren zulässig:
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a)
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ozonabbauende Stoffe zur Verwendung für die in Artikel 8 genannte wesentliche Labor- und Analysezwecke;
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b)
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ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Ausgangsstoff gemäß Artikel 6;
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c)
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ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 7;
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d)
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ungebrauchte oder aufgearbeitete teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungszwecke, außer zur Zerstörung;
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e)
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rückgewonnene, rezyklierte oder aufgearbeitete Halone, die für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke von Unternehmen gelagert werden, denen die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat;
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f)
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Erzeugnisse und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke von Halonen abhängt;
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g)
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Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j eingeführt werden oder zu ihrem Funktionieren benötigen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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