+Artikel 14 1

Artikel 14 1

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 sind die folgenden Ausfuhren zulässig:

a)

ozonabbauende Stoffe zur Verwendung für die in Artikel 8 genannte wesentliche Labor- und Analysezwecke;

b)

ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Ausgangsstoff gemäß Artikel 6;

c)

ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 7;

d)

ungebrauchte oder aufgearbeitete teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungszwecke, außer zur Zerstörung;

e)

rückgewonnene, rezyklierte oder aufgearbeitete Halone, die für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke von Unternehmen gelagert werden, denen die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat;

f)

Erzeugnisse und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke von Halonen abhängt;

g)

Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j eingeführt werden oder zu ihrem Funktionieren benötigen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung