(1) Die Einfuhr, das Inverkehrbringen, die anschließende Weiterlieferung oder die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an eine andere Person innerhalb der Union, die Verwendung oder die Ausfuhr von leeren, vollständig oder teilweise befüllten Einwegbehältern für ozonabbauende Stoffe ist, mit Ausnahme der in Artikel 8 genannten Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken, verboten. Solche Behälter dürfen nur zur späteren Entsorgung gelagert oder befördert werden.
Unterabsatz 1 gilt fürnicht wieder auffüllbare Behälter, nämlich
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a)
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Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden können, ohne dass sie zu diesem Zweck umgearbeitet werden, und
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b)
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Behälter, die wieder aufgefüllt werden könnten, aber eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, ohne dass Vorkehrungen für ihre Rückgabe zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden.
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