+Artikel 17 4

Artikel 17 4

(4)   Die Zollbehörden prüfen insbesondere, ob bei Einfuhren der in der Zollanmeldung angegebene Einführer oder, falls nicht verfügbar, der Anmelder und bei Ausfuhren der in der Zollanmeldung angegebene Ausführer über eine gültige Lizenz gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 verfügt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung