(11) Ozonabbauende Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen, die nach dieser Verordnung verboten sind, werden von den Zollbehörden zur Entsorgung gemäß den Artikeln 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingezogen oder beschlagnahmt, oder die Zollbehörden unterrichten die zuständigen Behörden, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden ozonabbauenden Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen zu ihrer Entsorgung eingezogen oder beschlagnahmt werden. Die Marktüberwachungsbehörden nehmen solche Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen zudem gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 vom Markt oder rufen sie zurück.
Die Wiederausfuhr von unter diese Verordnung fallenden ozonabbauenden Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, ist verboten.