+Artikel 20 2

Artikel 20 2

(2)   Ab dem 1. Januar 2025 stellen Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen sicher, dass bei der Durchführung von Renovierungs- Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, die eine Entfernung von Schaumstoffelementen erfordern, die Schäume mit in Anhang I aufgeführten ozonabbauendenden Stoffen enthalten, Emissionen so weit wie möglich vermieden werden, indem mit den Schäumen bzw. den darin enthaltenen Stoffen so umgegangen wird, dass die Zerstörung dieser Stoffe sichergestellt wird. Im Falle einer Rückgewinnung dieser Stoffe darf die Rückgewinnung nur von angemessen qualifizierten natürlichen Personen durchgeführt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung