(4) Halone, die in Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöschern enthalten sind, werden bei der Instandhaltung oder Wartung der Einrichtungen oder vor deren Abbau oder Entsorgung zwecks Recyclings oder Aufarbeitung zurückgewonnen.
Die Zerstörung von Halonen ist verboten, es sei denn, es liegt ein dokumentierter Nachweis dafür vor, dass der Reinheitsgrad des zurückgewonnenen oder rezyklierten Stoffs seine Aufarbeitung und anschließende Wiederverwendung technisch nicht zulässt. Unternehmen, die in solchen Fällen Halone zerstören, müssen diese Unterlagen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren. Diese Unterlagen sind den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.