+Artikel 20 5

Artikel 20 5

(5)   Ozonabbauende Stoffe, die in anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind, werden zwecks Zerstörung, Recycling oder Aufarbeitung zurückgewonnen, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, oder ohne vorherige Rückgewinnung zerstört, es sei denn, eine solche Rückgewinnung ist in anderen Rechtsakten der Union geregelt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung