+Artikel 20 7

Artikel 20 7

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Erstellung einer Liste der Erzeugnisse und Einrichtungen zu ergänzen, für die die Rückgewinnung von ozonabbauenden Stoffen oder die Zerstörung von Erzeugnissen und Einrichtungen ohne vorherige Rückgewinnung von ozonabbauenden Stoffen als technisch und wirtschaftlich machbar gilt, wobei sie, soweit angemessen, die zu verwendende Technologie angibt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung