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Artikel 20 8(8) Die Mitgliedstaaten fördern die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe und legen Mindestanforderungen an die Befähigung des betreffenden Personals fest. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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