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+Artikel 21 1 |
Artikel 21 1(1) Die absichtliche Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen in die Atmosphäre ist verboten, auch wenn sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind, sofern die Freisetzung für die nach dieser Verordnung zulässigen Verwendungszwecke technisch nicht erforderlich ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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