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+Artikel 22 1 |
Artikel 22 1(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um Stoffe in diesen Anhang aufzunehmen, die nicht unter diese Verordnung fallen, die jedoch nach den Erkenntnissen des durch das Protokoll eingesetzten wissenschaftlichen Bewertungsausschusses (Scientific Assessment Panel — SAP) oder eines anderen anerkannten Gremiums von entsprechendem Niveau ein beträchtliches Ozonabbaupotenzial aufweisen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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