+Artikel 22 2

Artikel 22 2

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um Stoffe in diesen Anhang aufzunehmen, die die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen und in erheblichen Mengen ausgeführt, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden und, sofern angezeigt, mögliche Ausnahmen von den Beschränkungen gemäß Kapitel II oder IV festzulegen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung