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+Artikel 22 2 |
Artikel 22 2(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um Stoffe in diesen Anhang aufzunehmen, die die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen und in erheblichen Mengen ausgeführt, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden und, sofern angezeigt, mögliche Ausnahmen von den Beschränkungen gemäß Kapitel II oder IV festzulegen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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