+Artikel 22 3

Artikel 22 3

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II in Bezug auf das Treibhauspotenzial (GWP) und das Ozonabbaupotenzial dieser Stoffe zu erlassen, wenn dies aufgrund neuer Sachstandsberichte des Weltklimarats oder neuer Berichte des wissenschaftlichen Bewertungsausschusses (SAP) und, soweit verfügbar, zum Zwecke der Hinzufügung des GWP dieser Stoffe über einen Zeitraum von 20 Jahren in diese Anhänge erforderlich ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung