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+Artikel 24 2 |
Artikel 24 2(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission treffen geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der ihnen gemäß diesem Artikel übermittelten Daten zu gewährleisten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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