+Artikel 24 2

Artikel 24 2

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission treffen geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der ihnen gemäß diesem Artikel übermittelten Daten zu gewährleisten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung