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+Artikel 24 3 |
Artikel 24 3(3) Soweit erforderlich, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Mittel für die Berichterstattung gemäß Anhang VI fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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