+Artikel 27 2

Artikel 27 2

(2)   Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und werden — gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung der folgenden Aspekte — festgelegt:

a)

Art und Schwere des Verstoßes;

b)

die von dem Verstoß betroffenen Bevölkerung oder Umwelt, wobei ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen ist;

c)

etwaige frühere Verstöße des zur Verantwortung gezogenen Unternehmens gegen die vorliegende Verordnung;

d)

die finanzielle Situation des zur Verantwortung gezogenen Unternehmens.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung