(2) Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und werden — gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung der folgenden Aspekte — festgelegt:
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a)
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Art und Schwere des Verstoßes;
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b)
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die von dem Verstoß betroffenen Bevölkerung oder Umwelt, wobei ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen ist;
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c)
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etwaige frühere Verstöße des zur Verantwortung gezogenen Unternehmens gegen die vorliegende Verordnung;
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d)
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die finanzielle Situation des zur Verantwortung gezogenen Unternehmens.
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