+Artikel 29 3

Artikel 29 3

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 13, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 7, Artikel 22, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 4 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung