+Artikel 30 1

Artikel 30 1

(1)   Die Kommission veröffentlicht spätestens zum 1. Januar 2030 einen Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung. Der Bericht enthält eine Bewertung der Verfügbarkeit von Alternativen zu ozonabbauenden Stoffen für die in den Artikeln 6 bis 9 geregelten Verwendungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung