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+Artikel 30 1 |
Artikel 30 1(1) Die Kommission veröffentlicht spätestens zum 1. Januar 2030 einen Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung. Der Bericht enthält eine Bewertung der Verfügbarkeit von Alternativen zu ozonabbauenden Stoffen für die in den Artikeln 6 bis 9 geregelten Verwendungen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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