+Preamble: 1
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Preamble: 1
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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Die Entwicklung der grenzüberschreitenden Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen, die für die Erbringung oder Verwaltung öffentlicher Dienste in der Union verwendet werden, muss gestärkt werden, um es öffentlichen Verwaltungen in der Union zu ermöglichen, zusammenzuarbeiten und dafür zu sorgen, dass öffentliche Dienste grenzüberschreitend funktionieren. Die bestehende informelle Zusammenarbeit sollte durch einen klaren Rechtsrahmen ersetzt werden, um die Interoperabilität zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen und Sektoren zu ermöglichen und einen nahtlosen grenzüberschreitenden Datenfluss für wirklich europäische digitale Dienste zu erleichtern, mit denen der Binnenmarkt gestärkt wird, wobei das Subsidiaritätsprinzip zu beachten ist. Die Interoperabilität des öffentlichen Sektors hat auch erhebliche Auswirkungen auf das in den Verträgen verankerte Recht auf freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital, da aufwendige Verwaltungsverfahren erhebliche Hindernisse darstellen können, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
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Durch die Zusammenarbeit hinsichtlich der grenzüberschreitenden Interoperabilität zwischen öffentlichen Stellen können gemeinsame Herausforderungen, insbesondere in den Grenzregionen, bewältigt und ein nahtloser grenzüberschreitender Datenfluss gewährleistet werden.
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Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten seit mehr als zwei Jahrzehnten daran, die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen durch den digitalen Wandel und die vertiefte Vernetzung, die für einen wahrhaft europäischen digitalen Raum erforderlich sind, zu fördern. In ihrer Mitteilung vom 9. März 2021 mit dem Titel „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ hat die Kommission die Notwendigkeit betont, die Digitalisierung öffentlicher Dienste bis 2030 zu beschleunigen, auch indem über alle Verwaltungsebenen und öffentlichen Dienste hinweg für Interoperabilität gesorgt wird. Darüber hinaus legt der Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) das klare Ziel fest, bis 2030 wesentliche öffentliche Dienste zu 100 % online bereitzustellen. Darüber hinaus hat die COVID-19-Pandemie die Digitalisierung vorangetrieben und die öffentlichen Verwaltungen dazu veranlasst, sich an das Online-Modell anzupassen, auch im Hinblick auf grenzüberschreitende digitale öffentliche Dienste sowie auf einen intelligenteren und umweltfreundlicheren Einsatz von Technologien im Einklang mit den Klima- und Energiezielen, die im europäischen Grünen Deal und in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegt worden sind. Mit der vorliegenden Verordnung soll ein wesentlicher Beitrag zu diesen Zielen der Union geleistet werden, indem ein Rahmen für die strukturierte Zusammenarbeit für die grenzüberschreitende Interoperabilität zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten geschaffen wird, um die Einrichtung digitaler öffentlicher Dienste zu fördern und so dazu beizutragen, die Kosten und den Zeitaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Unternehmen und den öffentlichen Sektor zu verringern.
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Im Hinblick auf die Verbesserung der grenzüberschreitenden Interoperabilität in der Union muss unbedingt hervorgehoben werden, dass Interoperabilität zwar von größter Bedeutung ist, aber für sich genommen nicht ausreicht, um die Zugänglichkeit und nahtlose Gestaltung transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste zu garantieren. Ein umfassendes und nachhaltiges Ökosystem digitaler Infrastrukturen, das über eine angemessene finanzielle Unterstützung verfügt, ist ebenso wichtig, um die im Beschluss (EU) 2022/2481 dargelegten Ziele zu erreichen. Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2021 mit dem Titel „Eine langfristige Vision für die ländlichen Gebiete der EU — Für stärkere, vernetzte, resiliente und florierende ländliche Gebiete bis 2040“ sollte der Ausweitung der Konnektivität auf ländliche und abgelegene Gebiete in der Union, vom industriellen Wandel betroffene Gebiete und Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie die Insel-, Grenz- und Bergregionen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, damit sichergestellt ist, dass die Vorteile des digitalen Wandels den etablierten Initiativen der Union zur Verbesserung der regionalen Inklusivität und Konnektivität entsprechen und diese unterstützen.
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(5)
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Bei der Entwicklung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste gemäß dieser Verordnung sollte die rechtliche Interoperabilität berücksichtigt werden. Als Impulsgeber für die Entwicklung der organisatorischen, semantischen und technischen Interoperabilität ermöglicht es die rechtliche Interoperabilität, Vorteile der grenzüberschreitenden Interoperabilität im Allgemeinen, einschließlich eines schnellen Zugangs von Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen zu Informationen, schnellerer Verfahren und Dienste und des Abbaus administrativer Hindernisse, zu nutzen. Da eines der Hindernisse für die Interoperabilität, die erneute Nutzung von Lösungen und die Einrichtung grenzüberschreitender Dienste ferner die Sprachbarriere ist, ist außerdem semantische Interoperabilität ein entscheidender Faktor, um eine wirksame Kommunikation in unterschiedlichen mehrsprachigen Umgebungen — auch auf regionaler und lokaler Ebene — zu ermöglichen.
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Transeuropäische digitale öffentliche Dienste sind digitale Dienste, die von Einrichtungen der Union oder öffentlichen Stellen füreinander oder für natürliche oder juristische Personen in der Union erbracht werden und eine Interaktion über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinaus, zwischen Einrichtungen der Union oder zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen über deren Netz- und Informationssysteme erfordern. Zu transeuropäischen digitalen öffentlichen Diensten sollten unter anderem die wesentlichen öffentlichen Dienste im Sinne des Beschlusses (EU) 2022/2481 gehören, die essentielle Dienstleistungen umfassen, die für natürliche Personen für besonders wichtige Ereignisse wie Arbeitssuche oder Studium und für juristische Personen für ihr Geschäftsleben relevant sind. Wesentliche öffentliche Dienste von europaweiter Bedeutung sind darauf ausgerichtet, den Bürgerinnen und Bürgern große Vorteile zu bringen, wenn sie grenzüberschreitend interoperabel werden. Beispiele für transeuropäische digitale öffentliche Dienste sind Dienste, die durch den grenzüberschreitenden Datenaustausch die gegenseitige Anerkennung akademischer Diplome oder von Berufsqualifikationen, den Austausch von Fahrzeugdaten für die Straßenverkehrssicherheit, den Zugang zu Sozialversicherungs- und Gesundheitsdaten — darunter Pandemie- und Impfbescheinigungen —, Zugang zu Single-Window-Systemen sowie den Informationsaustausch in Bezug auf Steuern, Zölle, Vergabe öffentlicher Aufträge, digitale Führerscheine oder Handelsregister ermöglichen, sowie generell all diejenigen Dienste, die den Grundsatz der einmaligen Erfassung für den Zugang zu grenzüberschreitenden Daten und deren Austausch umsetzen.
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Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, was unter öffentlichen Diensten zu verstehen ist, werden Einrichtungen der Union und öffentliche Stellen ermutigt, im Einklang mit der Europäischen Erklärung vom 15. Dezember 2022 zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade (6) bei der Gestaltung und Entwicklung solcher Dienste die Bedürfnisse der Nutzer und die Barrierefreiheit zu berücksichtigen. Außerdem werden Einrichtungen der Union und öffentliche Stellen ermutigt, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und andere schutzbedürftige Gruppen öffentliche Dienste auf einem Diensteniveau in Anspruch nehmen können, das mit demjenigen für andere Bürgerinnen und Bürger vergleichbar ist.
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Eine neue Governance-Struktur, in deren Zentrum der Beirat für ein interoperables Europa (im Folgenden „Beirat“) steht, sollte eingerichtet werden und ein rechtliches Mandat erhalten, um gemeinsam mit der Kommission die Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Interoperabilität in der Union- einschließlich des Europäischen Interoperabilitätsrahmens (EIF) und anderer gemeinsamer rechtlicher, organisatorischer, semantischer und technischer Interoperabilitätslösungen wie Spezifikationen und Anwendungen — voranzutreiben. Darüber hinaus sollte mit dieser Verordnung ein klares und leicht erkennbares Zeichen für bestimmte Interoperabilitätslösungen (im Folgenden da „Lösungen für ein interoperables Europa“) eingeführt werden. Die Schaffung einer dynamischen Gemeinschaft, die sich um staatliche Technologielösungen kümmert, sollte gefördert werden.
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Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften werden eine aktive Rolle bei der Entwicklung von Interoperabilitätslösungen spielen. Sie sollten sich bemühen, KMU, Forschungs- und Bildungseinrichtungen und die Zivilgesellschaft einzubeziehen, und die Ergebnisse eines solchen Austauschs teilen.
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Im Interesse eines kohärenten Konzepts für die Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union und der Unterstützung des Grundsatzes der guten Verwaltungspraxis und des freien Verkehrs personenbezogener und nicht personenbezogener Daten innerhalb der Union sollten die Vorschriften für alle Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen, die verbindliche Anforderungen an transeuropäische digitale öffentliche Dienste vorsehen und somit die Fähigkeit dieser Einrichtungen und Stellen, Daten über ihre Netz- und Informationssysteme auszutauschen, beeinflussen, so weit wie möglich aneinander angeglichen werden. Dieses Ziel betrifft die Kommission und andere Einrichtungen der Union genauso wie öffentliche Stellen in den Mitgliedstaaten auf allen Verwaltungsebenen, sei es national, regional oder lokal. Die Einrichtungen der Union spielen eine wichtige Rolle bei der Erhebung regulatorischer Berichterstattungsdaten aus den Mitgliedstaaten. Daher sollten derartige Daten ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
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Das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten wird insbesondere durch die Verordnungen (EU) 2016/679 (7) und (EU) 2018/1725 (8) des Europäischen Parlaments und des Rates gewahrt. Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) schützt darüber hinaus die Privatsphäre und die Vertraulichkeit der Kommunikation, unter anderem mittels Bedingungen für die Speicherung personenbezogener und nicht personenbezogener Daten auf Endgeräten und den Zugang dazu. Diese Gesetzgebungsakte der Union bieten die Grundlage für eine nachhaltige und verantwortungsvolle Datenverarbeitung, auch dann, wenn Datensätze eine Mischung aus personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten enthalten. Diese Verordnung ergänzt das Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sowie der Richtlinie 2002/58/EG, und lässt es unberührt. Keine Bestimmung dieser Verordnung sollte dahingehend angewandt oder ausgelegt werden, dass das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten oder das Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kommunikation geschwächt oder eingeschränkt wird.
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Die grenzüberschreitende Interoperabilität wird nicht nur über zentrale digitale Infrastrukturen in den Mitgliedstaaten, sondern auch durch einen dezentralen Ansatz ermöglicht. Dafür ist Vertrauen zwischen den öffentlichen Verwaltungen erforderlich, das den Datenaustausch zwischen lokalen Verwaltungen in verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglicht, der nicht unbedingt über nationale Knoten laufen muss. Daher müssen gemeinsame Interoperabilitätslösungen entwickelt werden, die auf allen Verwaltungsebenen weiterverwendbar sind. Interoperabilitätslösungen umfassen verschiedene Formen, die von übergeordneten Instrumenten wie konzeptionellen Rahmen und Leitlinien bis hin zu eher technischen Lösungen wie Referenzarchitekturen, technischen Spezifikationen oder Normen reichen. Darüber hinaus können konkrete Dienste und Anwendungen sowie dokumentierte technische Komponenten wie Quellcodes, einschließlich Artefakte und Modellen künstlicher Intelligenz, Interoperabilitätslösungen sein, wenn sie rechtliche, organisatorische, semantische oder technische Aspekte der grenzüberschreitenden Interoperabilität betreffen. Der Bedarf an grenzüberschreitenden digitalen Interaktionen steigt, was Lösungen erfordert, die diesen Bedarf decken können. Mit dieser Verordnung sollen der Austausch auf allen Verwaltungsebenen erleichtert und gefördert, grenzüberschreitende Hindernisse und Verwaltungsaufwand abgebaut und somit die Effizienz der öffentlichen Dienste in der gesamten Union verbessert werden.
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Interoperabilität erleichtert die erfolgreiche Umsetzung politischer Maßnahmen, insbesondere wenn diese in enger Beziehung zum öffentlichen Sektor stehen, wie in den Bereichen Justiz und Inneres, Steuern und Zoll, Verkehr, Energie, Gesundheit, Landwirtschaft und Beschäftigung oder auch bei der Regulierung der Unternehmen und der Wirtschaft. Eine Betrachtung der Interoperabilität lediglich mit Blick auf einzelne Sektoren birgt jedoch die Gefahr, dass auf nationaler oder sektoraler Ebene unterschiedliche oder miteinander nicht kompatible Lösungen eingeführt und dadurch neue elektronische Schranken geschaffen werden, die ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und der damit verbundenen Freiheiten verhindern. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die Offenheit und Wettbewerbsfähigkeit der Märkte sowie die Erbringung von Diensten von allgemeinem Interesse für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen untergraben werden. Daher sollte diese Verordnung auch die sektorübergreifende Interoperabilität erleichtern, fördern und darauf Anwendung finden, um so die Beseitigung von Hindernissen, Unvereinbarkeiten und der Fragmentierung digitaler öffentlicher Dienste zu unterstützen.
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Um die Fragmentierung der Interoperabilitätslandschaft in der Union zu beseitigen, sollte ein gemeinsames Verständnis der Interoperabilität in der Union und ein ganzheitliches Herangehen an Interoperabilitätslösungen gefördert werden. Im Rahmen einer strukturierten Zusammenarbeit sollten Maßnahmen unterstützt werden, mit denen die Einführung einer digitaltauglichen politischen Struktur gefördert wird, die dem Konzept der Interoperabilität durch Technikgestaltung folgt. Darüber hinaus sollte sie die effiziente Verwaltung und Nutzung digitaler Diensteinfrastrukturen und ihrer jeweiligen Komponenten durch Einrichtungen der Union und öffentliche Stellen fördern, die die Einrichtung und den Betrieb nachhaltiger und effizienter öffentlicher Dienste ermöglichen, um die Zugänglichkeit bis hin zur untersten administrativen Ebene sicherzustellen.
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Einrichtungen der Union und öffentliche Stellen können verbindliche Anforderungen an transeuropäische digitale öffentliche Dienste einführen. Um sicherzustellen, dass diese Dienste grenzüberschreitend Daten austauschen können, sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, der die Ermittlung rechtlicher, organisatorischer, semantischer und technischer Hindernisse für die grenzüberschreitende Interoperabilität ermöglicht (im Folgenden „Interoperabilitätsbewertung“). Dieser Mechanismus sollte dafür sorgen, dass Aspekte der grenzüberschreitenden Interoperabilität bei allen Entscheidungen, die sich auf die Gestaltung solcher Dienste auswirken können, angemessen berücksichtigt werden.
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Für die Festlegung verbindlicher Anforderungen an grenzüberschreitende digitale öffentliche Dienste ist es wichtig, sich im politischen Entscheidungsprozess so früh wie möglich auf den Aspekt der Interoperabilität zu konzentrieren und dabei dem Grundsatz „standardmäßig digital“ und dem Konzept der Interoperabilität durch Technikgestaltung zu folgen. Daher sollte eine Einrichtung der Union oder eine öffentliche Stelle, die beabsichtigt, verbindliche Anforderungen für einen oder mehrere transeuropäische digitale öffentliche Dienste festzulegen, die sich auf die grenzüberschreitende Interoperabilität auswirken, beispielsweise im Zuge der Digitalisierung wesentlicher öffentlicher Dienste gemäß dem Beschluss (EU) 2022/2481, eine Interoperabilitätsbewertung durchführen. Damit gewährleistet ist, dass diese Aufgabe wirksam und effizient durchgeführt wird, kann ein Mitgliedstaat über die internen Ressourcen und die Zusammenarbeit zwischen seinen öffentlichen Stellen entscheiden, die erforderlich sind, um die Durchführung dieser Interoperabilitätsbewertung zu unterstützen.
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Eine Interoperabilitätsbewertung ist erforderlich, um das Ausmaß der Auswirkungen der geplanten Anforderungen einzuschätzen und Maßnahmen zur Nutzung der Vorteile und Bewältigung der potenziellen Kosten vorzuschlagen. In Situationen, in denen eine Interoperabilitätsbewertung nicht verpflichtend ist, sollte die Einrichtung der Union oder die öffentliche Stelle die Interoperabilitätsbewertung auf freiwilliger Basis durchführen können. Diese Verordnung trägt daher allgemein zur Interoperabilität bei.
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Verbindliche Anforderungen umfassen alle Verpflichtungen, Verbote, Bedingungen, Kriterien oder Beschränkungen rechtlicher, organisatorischer, semantischer oder technischer Art in einem Gesetz, einer Verwaltungsvorschrift, einem Vertrag, einer öffentlichen Ausschreibung oder einem anderen amtlichen Dokument. Verbindliche Anforderungen wirken sich auf die Art und Weise aus, wie transeuropäische digitale öffentliche Dienste und ihre Netz- und Informationssysteme, die für ihre Bereitstellung genutzt werden, gestaltet, beschafft, entwickelt und umgesetzt werden, und beeinflussen somit die eingehenden oder ausgehenden Datenströme dieser Dienste. Aufgaben wie die Weiterentwicklung, die keine wesentlichen Änderungen, Sicherheitsaktualisierungen oder technischen Aktualisierungen beinhaltet, oder die einfache Beschaffung von Standardausrüstung für Informations- und Kommunikationstechnologien wirken sich jedoch in der Regel nicht auf die grenzüberschreitende Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste aus und führen daher nicht zu einer obligatorischen Interoperabilitätsbewertung im Sinne dieser Verordnung.
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Der Ansatz für die Durchführung von Interoperabilitätsbewertungen sollte verhältnismäßig und je nach Ebene und Umfang differenziert sein. Unter bestimmten Umständen kann es sinnvoll und wirtschaftlich sein, dass der Gegenstand einer Interoperabilitätsbewertung weiter gefasst ist und mehr als nur ein einzelnes Projekt umfasst, einschließlich wenn öffentliche Stellen beabsichtigen, eine gemeinsame Anwendungs- oder Verarbeitungsplattform einzurichten. In diesen Fällen sollte nachdrücklich dazu angehalten werden, dass die Interoperabilitätsbewertung über die Verwirklichung der europäischen Interoperabilitätsziele hinausgeht und dass die vollständige Herstellung der Interoperabilität angestrebt wird. Ebenso sollten die Anforderungen an Interoperabilitätsbewertungen, die auf der Ebene der einzelnen Projektdurchführung, etwa in einer lokalen Behörde, durchgeführt werden, pragmatisch sein und einen eng gefassten Schwerpunkt ermöglichen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die umfassenderen Vorteile von Interoperabilitätsbewertungen in der Regel in den frühen Phasen der Politikgestaltung und der Entwicklung von Referenzarchitektur, Spezifikationen und Normen erzielt werden. Beim Erlass der Leitlinien zum Inhalt der Interoperabilitätsbewertung sollte der Beirat unter anderem die Kapazitäten regionaler und lokaler öffentlicher Stellen berücksichtigen und übermäßigen Verwaltungsaufwand vermeiden.
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Bei der Konsultation der unmittelbar betroffenen Personen oder ihrer Vertreter sollte die Einrichtung der Union oder öffentliche Stelle in der Lage sein, etablierte Konsultationsverfahren und aktuelle Daten zu nutzen.
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Bei der Interoperabilitätsbewertung sollten die Auswirkungen der geplanten verbindlichen Anforderungen an transeuropäische digitale öffentliche Dienste auf die grenzüberschreitende Interoperabilität bewertet werden, z. B. unter Berücksichtigung des Ursprungs, der Art, der Besonderheiten und des Ausmaßes dieser Auswirkungen. Das Ergebnis dieser Bewertung sollte bei der Festlegung der geeigneten Maßnahmen, die zur Einrichtung oder Änderung der verbindlichen Anforderungen an transeuropäische digitale öffentliche Dienste getroffen werden müssen, berücksichtigt werden.
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Die Einrichtung der Union oder öffentliche Stelle sollte einen Bericht über das Ergebnis der Interoperabilitätsbewertung auf öffentlich zugängliche Weise — zumindest jedoch auf einer offiziellen Website in einem maschinenlesbaren Format — veröffentlichen, die von den zuständigen nationalen Behörden oder den Interoperabilitätskoordinatoren für Einrichtungen der Union festgelegt wird. Bei der Veröffentlichung des Berichts sollten keine Rechte des geistigen Eigentums beeinträchtigt oder Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden, und die Veröffentlichung sollte eingeschränkt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt ist. Die Bestimmungen des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten sollten eingehalten werden. Die Einrichtung der Union oder öffentliche Stelle sollte das Ergebnis der Interoperabilitätsbewertung elektronisch dem Beirat übermitteln. Auf dieser Grundlage sollte der Beirat Vorschläge zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste analysieren und unterbreiten. Die Vorschläge des Beirats sollten im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht werden.
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Eine gemeinsame Checkliste für Berichte über die Interoperabilitätsbewertung ist erforderlich, um den Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen die Durchführung dieser Bewertungen zu erleichtern und den Beirat in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage der Ergebnisse Empfehlungen zu erstellen, um die grenzüberschreitende Interoperabilität zu verbessern. Dementsprechend sollten in dem Bericht mit dem Ergebnis des Interoperabilitätsbewertungsprozesses die Auswirkungen der bewerteten Anforderung auf die rechtlichen, organisatorischen, semantischen, technischen und die Governance betreffenden Aspekte der grenzüberschreitenden Interoperabilität sowie die Art der Lösung für ein interoperables Europa, die zur Bewältigung dieser Auswirkungen verwendet werden, und die verbleibenden Hindernisse, die noch nicht beseitigt werden, zusammengefasst werden. Die Verwendung dieser gemeinsamen Checkliste sollte durch vom Beirat angenommene Leitlinien näher erläutert werden.
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Die Kommission sollte benutzerfreundliche Mittel zur Verfügung stellen, um die Ergebnisse der Bewertungen zu behandeln und zu übermitteln, einschließlich in einem maschinenlesbaren Format. Ein Online-Tool für die Berichte über die Interoperabilitätsbewertung sollte eine einfache und benutzerfreundliche Schnittstelle für die Erstellung und Veröffentlichung von Berichten bereitstellen. Ein standardisiertes Ergebnis der Berichterstattung in einem maschinenlesbaren Format könnte zu Überwachungszwecken verwendet werden. Dieses Instrument sollte auch die automatisierte Übersetzung erleichtern und in das Portal für ein interoperables Europa integriert werden. Um Interoperabilität und nahtlose Integration zu fördern, sollte das Online-Tool außerdem ein offenes Datenmodell beinhalten und einhalten, das sich aus der gemeinsamen Checkliste ergibt. Die Bereitstellung einer Anwendungsprogrammierschnittstelle ist von entscheidender Bedeutung, um die Integration des Instruments in bestehende Meldeplattformen zu ermöglichen und so den Nutzen und die Effizienz für alle Interessenträger zu maximieren. Zwar sollte die Nutzung des Online-Tools freiwillig sein, doch sollte die Verpflichtung einer Einrichtung der Union oder einer öffentlichen Stelle, einen Bericht mit dem Ergebnis der Interoperabilitätsbewertung auf öffentlich zugängliche Weise zu veröffentlichen, als erfüllt gelten, wenn die erforderlichen Daten übermittelt werden und die Veröffentlichung im Portal für ein interoperables Europa ermöglicht wird.
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Einrichtungen der Union oder öffentliche Stellen, die nach Interoperabilitätslösungen suchen, sollten bei anderen Einrichtungen der Union oder öffentlichen Stellen die von diesen Einrichtungen oder Stellen verwendeten Interoperabilitätslösungen wie bewährte Verfahren, Spezifikationen und Softwarecode zusammen mit der zugehörigen Dokumentation anfragen können. Die Weitergabe sollte zum Normalfall werden. Darüber hinaus sollten sich Einrichtungen der Union oder öffentliche Stellen bemühen, neue Interoperabilitätslösungen zu entwickeln oder bestehende Interoperabilitätslösungen weiterzuentwickeln. Dabei sollten sie Lösungen Vorrang einräumen, die nicht mit restriktiven Lizenzierungsbedingungen verbunden sind, sofern diese Lösungen gleichwertig sind. Jedoch sollte die Weitergabe von Interoperabilitätslösungen nicht dahin gehend verstanden werden, dass Einrichtungen der Union und öffentliche Stellen verpflichtet sind, ihre Rechte des geistigen Eigentums aufzugeben.
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Wenn öffentliche Verwaltungen ihre Lösungen mit anderen öffentlichen Verwaltungen oder der Öffentlichkeit teilen, handeln sie im öffentlichen Interesse. Dies gilt umso mehr für innovative Technologien. So macht beispielsweise ein offener Quellcode Algorithmen transparent, ermöglicht unabhängige Prüfungen und macht Bausteine reproduzierbar. Die Weitergabe von Interoperabilitätslösungen zwischen öffentlichen Verwaltungen sollte die Voraussetzungen für die Verwirklichung eines offenen Ökosystems digitaler Technologien für den öffentlichen Sektor schaffen, was vielfältige Vorteile bringen kann.
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Bei der Überwachung der Kohärenz der empfohlenen Interoperabilitätslösungen und bei Vorschlägen für Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Vereinbarkeit mit bestehenden Lösungen, die einem gemeinsamen Zweck dienen, sollte der Beirat berücksichtigen, dass bestehende Lösungen veralten.
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Der EIF sollte für Kohärenz sorgen und als zentraler Bezugspunkt für das Konzept der Union für die Interoperabilität im öffentlichen Dienst anerkannt werden. Darüber hinaus können spezialisierte Interoperabilitätsrahmen auf den Bedarf bestimmter Sektoren, Bereiche oder Verwaltungsebenen ausgerichtet werden. Solche Rahmen, die nicht verbindlich sind, sollten die Umsetzung von Interoperabilitätslösungen und den Ansatz der konzeptionsinhärenten Interoperabilität weiter fördern.
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Der EIF sollte unter anderem den Grundsatz der Mehrsprachigkeit im öffentlichen Sektor fördern.
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Der EIF sollte vom Beirat entwickelt werden. Der Beirat sollte sich aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission zusammensetzen. Die Mitgliedstaaten stehen somit zusammen mit der Kommission im Mittelpunkt der Entwicklung und Umsetzung des EIF. Der Beirat sollte den EIF erforderlichenfalls aktualisieren.
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Die spezialisierten Interoperabilitätsrahmen, die zur Ergänzung des EIF aufgestellt werden, sollten die bestehenden sektorspezifischen Rahmen, die auf Unionsebene entwickelt wurden, wie etwa im Gesundheitswesen, berücksichtigen und nicht beeinträchtigen.
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Interoperabilität ist direkt mit der Verwendung von offenen Spezifikationen und Normen verbunden und davon abhängig. Daher sollte der öffentliche Sektor der Union die Möglichkeit haben, bereichsübergreifende offene Spezifikationen und andere Lösungen zur Förderung der Interoperabilität zu vereinbaren. In dem neuen Rahmen sollte ein klares Verfahren für die künftige Entwicklung und Förderung von empfohlenen Interoperabilitätslösungen vorgesehen sein, die das Zeichen „Lösung für ein interoperables Europa“ tragen. Auf diese Weise wird der öffentliche Sektor besser koordiniert auftreten, um die Bedürfnisse des öffentlichen Sektors sowie die öffentlichen Werte in umfassenderen Diskussionen zu erörtern. Der Beirat sollte sich auf die allgemeinen Kriterien verständigen, die die Interoperabilitätslösungen erfüllen müssen. Der Beirat sollte in der Lage sein, seine Empfehlungen zurückzuziehen. Wenn der Beirat seine Empfehlung zurückzieht, sollte den entsprechenden Interoperabilitätslösungen das Zeichen „Lösung für ein interoperables Europa“ entzogen werden und die Interoperabilitätslösungen falls erforderlich aus dem Portal für ein interoperables Europa gelöscht werden.
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Zahlreiche Interoperabilitätsspezifikationen, die vom öffentlichen Sektor verwendet werden, könnten aus bestehendem Unionsrecht abgeleitet werden. Es ist daher notwendig, eine Verbindung zwischen allen Spezifikationen für transeuropäische digitale öffentliche Dienste herzustellen, die nach dem Unionsrecht verbindlich sind. Für die Durchführungsbehörden ist es nicht immer einfach, die Anforderungen in dem neuesten und maschinenlesbaren Format zu finden. Eine zentrale Zugangsstelle in Form des Portals für ein interoperables Europa und klare Vorschriften für die Metadaten der mit diesen Anforderungen verbundenen Informationen sollen öffentlichen Stellen dabei helfen, ihre digitalen Diensteinfrastrukturen mit den bestehenden und künftigen Vorschriften in Einklang zu bringen.
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Das Portal für ein interoperables Europa sollte auf der Grundlage bestehender Initiativen entwickelt und als leicht zugänglicher Bezugspunkt für Interoperabilitätslösungen, Bewertungen, das vorhandene Wissen und die Gemeinschaft eingerichtet werden. Das Portal sollte als Verbindung zu offiziellen Quellen eingerichtet werden und für Beiträge aus der durch die vorliegende Verordnung eingerichteten Gemeinschaft für ein interoperables Europa offen sein.
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Das Portal für ein interoperables Europa sollte Interoperabilitätslösungen öffentlich zugänglich und auffindbar machen, die den EIF-Grundsätzen der Offenheit, Zugänglichkeit, technischen Neutralität, Weiterverwendbarkeit, Sicherheit und des Schutzes der Privatsphäre entsprechen. Es sollte klar unterschieden werden zwischen Lösungen für ein interoperables Europa, die vom Beirat empfohlen werden, und anderen Interoperabilitätslösungen wie den von öffentlichen Verwaltungen proaktiv zur Weiterverwendung weitergegebenen Lösungen, den mit Unionspolitiken verknüpften Lösungen und einschlägigen Lösungen von nationalen Portalen. Anwendungsfälle im Portal für ein interoperables Europa sollten nach unterstütztem Land oder nach Art des unterstützten öffentlichen Dienstes abfragbar sein. Der Beirat sollte dazu konsultiert werden, wie Lösungen im Portal für ein interoperables Europa kategorisiert werden sollen.
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Da die Nutzer dank Quelloffenheit die Interoperabilität und Sicherheit von Lösungen aktiv beurteilen und prüfen können, ist es wichtig, dass die Umsetzung von Interoperabilitätslösungen durch Quelloffenheit erleichtert wird. In diesem Zusammenhang sollte die Verwendung von Open-Source-Lizenzen gefördert werden, um die Rechtsklarheit und die gegenseitige Anerkennung von Lizenzen in den Mitgliedstaaten zu verbessern. Mit der Open-Source-Lizenz für die Europäische Union (EUPL) bietet die Kommission bereits eine Lösung für eine solche Lizenzierung. Mit dem Portal für ein interoperables Europa verknüpfte Portale der Mitgliedstaaten, die quelloffene Lizenzen sammeln, sollten die Verwendung der EUPL ermöglichen, wobei die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden soll, dass diese Portale auch die Verwendung anderer quelloffener Lizenzen ermöglichen können.
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Elektronisch erbrachte oder verwaltete öffentliche Dienste in der Union hängen derzeit oft von Anbietern von außerhalb der Union ab. Es liegt im strategischen Interesse der Union, dass sie wesentliche technische Kapazitäten zur Sicherung ihres digitalen Binnenmarkts bewahrt und weiterentwickelt, damit insbesondere die Erbringung der Dienste, der Schutz kritischer Netz- und Informationssysteme und die Erbringung wesentlicher öffentlicher Dienste gewährleistet werden können. Die Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa sollten den öffentlichen Verwaltungen dabei helfen, sich weiterzuentwickeln, und sie in die Lage versetzen, neue Herausforderungen und neue Bereiche in grenzüberschreitende Kontexte einzubeziehen. Interoperabilität ist eine Voraussetzung, um eine technologische Bindung an bestimmte Anbieter zu vermeiden, technische Entwicklungen zu ermöglichen und Innovationen zu fördern, was auch die globale Wettbewerbsfähigkeit, die Resilienz und die offene strategische Autonomie der Union stärken dürfte.
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Es ist notwendig, einen Governance-Mechanismus einzurichten, um die Umsetzung der Unionspolitiken in einer Weise zu erleichtern, die die Interoperabilität gewährleistet. Dieser Mechanismus sollte auf die interoperable digitale Umsetzung von Maßnahmen konzentriert sein, sobald diese in Form von Rechtsakten angenommen wurden, und dazu dienen, bedarfsgerechte Interoperabilitätslösungen zu entwickeln. Der Mechanismus sollte öffentliche Stellen unterstützen. Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung zur Unterstützung öffentlicher Stellen sollten der Kommission vom Beirat vorgeschlagen werden; die Kommission sollte über die Einrichtung der Unterstützungsprojekte entscheiden, wobei dem potenziellen Bedarf an nicht verbindlichen, maschinenausführbaren Versionen der Politik wie Referenzimplementierungsmodellen oder -kodizes Rechnung zu tragen ist, die auf allen Verwaltungsebenen weiterverwendbar sind.
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Alle Verwaltungsebenen sollten bei der Gestaltung, Konzeption und Durchführung öffentlicher Dienste mit innovativen Organisationen, einschließlich Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen, zusammenarbeiten. Die Unterstützung der GovTech-Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, Start-up-Unternehmen sowie innovativen KMU und zivilgesellschaftlichen Organisationen (CivicTech) ist ein wirksames Mittel zur Unterstützung von Innovationen im öffentlichen Sektor und Flexibilität und zur Förderung der Nutzung von Interoperabilitätsinstrumenten zwischen den privaten und öffentlichen Sektoren. Die Unterstützung eines offenen GovTech-Ökosystems in der Union, das öffentliche und private Akteure über Grenzen hinweg zusammenbringt und sich auf verschiedene Verwaltungsebenen erstreckt, sollte die Entwicklung innovativer Initiativen zur Konzeption und Einführung von GovTech-Interoperabilitätslösungen ermöglichen.
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Die Ermittlung gemeinsamer Innovationsbedürfnisse und -prioritäten und die Konzentration auf gemeinsame grenzüberschreitende Arbeiten in den Bereichen GovTech und Erprobung würden den öffentlichen Stellen der Union dabei helfen, Risiken, Erkenntnisse und Ergebnisse von Innovationsmaßnahmengemeinsam zu nutzen. Diese Tätigkeiten werden insbesondere das reichhaltige Reservoir an Start-up-Unternehmen und KMU im Technologiebereich in der Union nutzen. Erfolgreiche GovTech-Projekte und Innovationsmaßnahmen, die im Rahmen von Innovationsmaßnahmen für ein interoperables Europa angeleitet wurden, sollten dazu beitragen, die GovTech-Instrumente und -Interoperabilitätslösungen für die Weiterverwendung auszubauen.
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Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa könnten von sicheren Räumen für die Erprobung profitieren und gleichzeitig eine verantwortungsvolle Innovation und Integration geeigneter Risikominderungsmaßnahmen und Schutzvorkehrungen gewährleisten. Um einen innovationsfreundlichen, zukunftssicheren und gegenüber Störungen resilienten Rechtsrahmen sicherzustellen, sollte es möglich sein, solche Projekte in Interoperabilitäts-Reallaboren durchzuführen. Interoperabilitäts-Reallabore sollten aus kontrollierten Testumgebungen bestehen, die die Entwicklung und Erprobung innovativer Lösungen erleichtern, bevor solche Lösungen in die Netz- und Informationssysteme des öffentlichen Sektors integriert werden. Die Einrichtung von Interoperabilitäts-Reallaboren sollte darauf abzielen, die Interoperabilität durch innovative Lösungen zu fördern, indem eine kontrollierte Erprobungs- und Testumgebung geschaffen wird, um die Angleichung der Lösungen an diese Verordnung und anderes Unionsrecht und nationales Recht zu gewährleisten, die Rechtssicherheit für Innovatoren und die zuständigen Behörden zu erhöhen und das Verständnis der Chancen, neu entstehenden Risiken und Auswirkungen der neuen Lösungen zu verbessern. Um eine einheitliche Umsetzung in der gesamten Union und die Erreichung von Größenvorteilen zu gewährleisten, sollten gemeinsame Vorschriften für die Umsetzung von Interoperabilitäts-Reallaboren festgelegt werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist befugt, im Zusammenhang mit Interoperabilitäts-Reallaboren gegen Einrichtungen der Union gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2018/1725 Geldbußen zu verhängen.
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Es ist erforderlich, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) Vorschriften für die Verwendung personenbezogener Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, zur Entwicklung bestimmter Interoperabilitätslösungen im öffentlichen Interesse innerhalb der Interoperabilitäts-Reallabore vorzusehen. Alle anderen Pflichten von Verantwortlichen und Rechte betroffener Personen im Rahmen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680 gelten weiterhin. Insbesondere bildet diese Verordnung keine Rechtsgrundlage im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 oder des Artikels 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725. Die vorliegende Verordnung zielt lediglich darauf ab, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Interoperabilitäts-Reallabor vorzusehen. Jede andere Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, würde eine gesonderte Rechtsgrundlage erfordern.
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Um die Transparenz der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Einrichtungen der Union und öffentliche Stellen zu erhöhen, sollte das Portal für ein interoperables Europa gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 Zugang zu Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Interoperabilitäts-Reallaboren ermöglichen.
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Es ist notwendig, für ein gutes Verständnis von Interoperabilitätsproblemen zu sorgen, insbesondere bei den Beschäftigten im öffentlichen Sektor. In dieser Hinsicht ist die kontinuierliche Schulung von entscheidender Bedeutung, und die Zusammenarbeit und Koordinierung in diesem Bereich sollte gefördert werden. Über Schulungen zu Lösungen für ein interoperables Europa hinaus sollten alle Initiativen gegebenenfalls auf dem Austausch von Erfahrungen und Lösungen sowie dem Austausch und der Förderung bewährter Verfahren aufbauen oder damit einhergehen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission Schulungen und Schulungsmaterialien erarbeiten und die Entwicklung eines Zertifizierungsprogramms zu Interoperabilitätsfragen vorantreiben, um bewährte Verfahren, Qualifikationen für Humanressourcen und eine Kultur der Exzellenz zu fördern. Im Einklang mit den Strategien der Union für digitale Kompetenzen sollte die Kommission dazu beitragen, die allgemeine Verfügbarkeit und Akzeptanz von Schulungen zur Interoperabilität des öffentlichen Sektors auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu erhöhen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten den Aufbau von Kapazitäten — insbesondere in der öffentlichen Verwaltung — fördern, und zwar mit Blick auf die Umschulungen und Weiterbildungen, die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlich sind.
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Um einen Mechanismus zu schaffen, der den Prozess des gegenseitigen Lernens zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen und den Austausch bewährter Verfahren bei der Umsetzung von Lösungen für ein interoperables Europa in den Mitgliedstaaten erleichtert, müssen Bestimmungen über das Verfahren der gegenseitigen Begutachtung festgelegt werden. Eine gegenseitige Begutachtung sollte wertvolle Erkenntnisse und Empfehlungen für die begutachtete öffentliche Stelle liefern. Dies könnte insbesondere dazu beitragen, den Transfer von Technologien, Instrumenten, Maßnahmen und Verfahren zwischen den Beteiligten der gegenseitigen Begutachtung zu erleichtern. Eine gegenseitige Begutachtung sollte einen gangbaren Weg für den Austausch bewährter Verfahren zwischen Mitgliedstaaten und Einrichtungen der Union bilden, die in Bezug auf die Interoperabilität unterschiedlich weit fortgeschritten sind. Es sollte möglich sein, die gegenseitige Begutachtung soweit erforderlich auf freiwilliger Basis auf Antrag einer Einrichtung der Union oder einer öffentlichen Stelle durchzuführen. Damit das Verfahren der gegenseitigen Begutachtung kosteneffizient ist, zu klaren und schlüssigen Ergebnissen führt und unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden wird, sollte die Kommission auf der Grundlage des bestehenden Bedarfs und nach Konsultation des Beirats Leitlinien zur Methodik und zum Inhalt der gegenseitigen Begutachtung herausgeben können.
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Der Beirat sollte die Entwicklung der allgemeinen Ausrichtung der strukturierten Zusammenarbeit für ein interoperables Europa bei der Förderung der digitalen Vernetzung und Interoperabilität öffentlicher Dienste in der Union erleichtern und die strategischen Tätigkeiten und Umsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Zusammenarbeit überwachen. Der Beirat sollte seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Vorschriften für die grenzüberschreitende Interoperabilität und der bereits umgesetzten Lösungen für bestehende Netz- und Informationssysteme wahrnehmen.
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Bestimmte Einrichtungen der Union wie der Europäische Dateninnovationsrat und der Ausschuss für den europäischen Raum für Gesundheitsdaten wurden eingerichtet und beauftragt, unter anderem die Interoperabilität auf bereichs- oder politikspezifischer Ebene zu verbessern. Allerdings sind keine der bestehenden Einrichtungen mit verbindlichen Anforderungen für transeuropäische digitale öffentliche Dienste betraut. Der Beirat sollte die Einrichtungen der Union unterstützen, die an für die grenzüberschreitende Interoperabilität von transeuropäischen digitalen öffentlichen Diensten relevanten Strategien, Maßnahmen und Lösungen arbeiten, z. B. in Bezug auf die semantische Interoperabilität im Hinblick auf Datenräume sowie die Übertragbarkeit und Weiterverwendbarkeit von Daten. Der Beirat sollte mit allen einschlägigen Einrichtungen der Union zusammenwirken, um die Abstimmung und Synergien zwischen Maßnahmen für eine grenzüberschreitende Interoperabilität und sektorspezifischen Maßnahmen sicherzustellen. Zu diesem Zweck kann die Kommission als Vorsitz des Beirats Experten mit spezifischen Kenntnissen zu einem auf der Tagesordnung stehenden Thema einladen, einschließlich Vertreter regionaler und lokaler Behörden sowie Vertreter der Open-Source- und Normungsgemeinschaften.
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Die Förderung der Interoperabilität des öffentlichen Sektors erfordert die aktive Einbeziehung und das Engagement von Experten, Praktikern, Nutzern und interessierten Bürgerinnen und Bürgern in allen Mitgliedstaaten. Dies umfasst alle Verwaltungsebenen — die nationale, regionale und lokale Ebene — und bezieht internationale Partner, Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie einschlägige Gemeinschaften und den Privatsektor mit ein. Um ihr Fachwissen, ihre Fähigkeiten und ihre Kreativität nutzbar zu machen, sollte die Gemeinschaft für ein interoperables Europa, ein spezielles Forum, dazu beitragen, Rückmeldungen, nutzerseitige und operative Anforderungen zu kanalisieren, Bereiche für eine weitere Entwicklung zu ermitteln und Prioritäten für die Interoperabilitätszusammenarbeit der Union zu bestimmen. Durch die Einrichtung der Gemeinschaft für ein interoperables Europa sollte die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten strategischen und operativen Interoperabilitätsakteuren unterstützt werden.
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Die Gemeinschaft für ein interoperables Europa sollte allen interessierten Kreisen offenstehen. Der Zugang zur Gemeinschaft für ein interoperables Europa sollte so einfach wie möglich gestaltet werden, wobei unnötige Hindernisse und Verwaltungsaufwand zu vermeiden sind. Die Gemeinschaft für ein interoperables Europa sollte öffentliche und private Interessenträger, einschließlich Bürgerinnen und Bürger, mit Fachwissen auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Interoperabilität und mit unterschiedlichem Hintergrund, z. B. Hochschulen, Forschung und Innovation, Bildung, Normung und Spezifikationen, Unternehmen und öffentliche Verwaltung auf allen Ebenen, zusammenbringen. Die aktive Beteiligung an der Gemeinschaft für ein interoperables Europa, einschließlich durch die Ermittlung von Unterstützungsmaßnahmen und Finanzierungsmöglichkeiten, sollte gefördert werden.
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Um die wirksame und effiziente Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, müssen die für ihre Durchführung zuständigen nationalen Behörden benannt werden. In vielen Mitgliedstaaten sind bereits bestimmte Einrichtungen mit der Entwicklung der Interoperabilität betraut worden. Solche Einrichtungen sollten die Rolle der zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung übernehmen können und falls es in einem Mitgliedstaat mehrere nationale zuständige Behörden gibt, sollte eine von ihnen darüber hinaus als einheitliche Anlaufstelle benannt werden.
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Als wichtigstes Instrument der Union für die Koordinierung öffentlicher Investitionen in Interoperabilitätslösungen und die Festlegung des Fahrplans für die Durchführung dieser Verordnung sollte eine Agenda für ein interoperables Europa ausgearbeitet werden. Sie sollte einen umfassenden Überblick über die Finanzierungsmöglichkeiten und Finanzierungszusagen in dem Bereich vermitteln und gegebenenfalls die entsprechenden Unionsprogramme einbeziehen. Dies sollte auf allen Verwaltungsebenen dazu beitragen, Synergien zu schaffen, die finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit der Entwicklung der Interoperabilität zu koordinieren und Doppelarbeit zu vermeiden.
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Es sollten Informationen eingeholt werden, um Leitlinien für die wirksame und effiziente Durchführung dieser Verordnung vorzugeben, einschließlich der Vorlage von Informationen zur Unterstützung der Arbeit des Beirats, sowie Beiträge für die Bewertung dieser Verordnung gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11). Die Kommission sollte die Durchführung dieser Verordnung daher überwachen und bewerten. Die Bewertung sollte auf den folgenden fünf Kriterien der Effizienz, der Wirksamkeit, der Relevanz, der Kohärenz und des Mehrwerts basieren, mit besonderem Schwerpunkt auf den Auswirkungen der Verordnung auf die grenzüberschreitende Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste als Wegbereiter für nahtlose und zugängliche digitale öffentliche Dienste, der Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen und Strategien auf Unionsebene. Die Bewertung sollte außerdem die Grundlage für Folgenabschätzungen und mögliche weitere Maßnahmen bilden. Darüber hinaus sollte die Kommission nach Konsultation des Beirats die Methodik, die Verfahren und die Indikatoren für die Überwachung erarbeiten. Der Überwachungsmechanismus sollte so konzipiert sein, dass der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten so gering wie möglich gehalten wird, indem bestehende Datenquellen so weit wie möglich weiterverwendet werden und indem Synergien mit bestehenden Überwachungsmechanismen wie dem Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft, der eGovernment-Benchmark und den Zielpfaden des durch den Beschluss (EU) 2022/2481 aufgestellten Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade geschaffen werden.
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Die Kommission sollte einen jährlichen Bericht über die Interoperabilität in der Union übermitteln und ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen. Dieser Bericht sollte im Einklang mit den in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Überwachungsthemen Aufschluss geben über die bisherigen Fortschritte in Bezug auf die grenzüberschreitende Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste und sollte die Hindernisse und Triebkräfte für die Umsetzung enthalten sowie die im Laufe der Zeit erzielten Ergebnisse darlegen. In Bezug auf Indikatoren, für die keine Daten verfügbar sind, sollten die Mitgliedstaaten die Daten rechtzeitig über den Beirat bereitstellen, um eine wirksame Erstellung des Berichts zu gewährleisten. Die Qualität des Berichts hängt von der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Daten ab.
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Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb von Interoperabilitäts-Reallaboren übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden.
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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des Binnenmarkts durch die Förderung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.
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(56)
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Die Anwendung dieser Verordnung sollte drei Monate nach dem Tag ihres Inkrafttretens beginnen, damit die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen der Union ausreichend Zeit haben, sich darauf vorzubereiten. Dieser Aufschub ist erforderlich, um den Beirat und die Gemeinschaft für ein interoperables Europa einzurichten und um die Interoperabilitätskoordinatoren zu benennen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung ausreichend Zeit vorsehen, damit die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen der Union sich auf die wirksame Durchführung der Interoperabilitätsbewertungen vorbereiten können und damit jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere nationale zuständige Behörden und eine einheitliche Anlaufstelle benennen kann. Daher sollte die Geltung der Bestimmungen über Interoperabilitätsbewertungen, nationale zuständige Behörden und einheitliche Anlaufstellen neun Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung beginnen.
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(57)
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Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und gab am 13. Januar 2023 eine Stellungnahme ab (13) —
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HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 13. März 2024.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
H. LAHBIB
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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