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Artikel 1 1(1) Diese Verordnung enthält Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste und trägt somit zur Interoperabilität der zugrunde liegenden Netz- und Informationssysteme bei, indem gemeinsame Vorschriften und ein Steuerungsrahmen festgelegt werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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