+Artikel 1 3

Artikel 1 3

(3)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung dessen, was unter öffentlichen Diensten zu verstehen ist, oder unbeschadet ihrer Fähigkeit, Verfahrensvorschriften für diese Dienste oder zur Erbringung, Verwaltung oder Durchführung dieser Dienste festzulegen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung