(2) Damit die weiterverwendende Stelle die Interoperabilitätslösung autonom verwalten kann, legt die weitergebende Stelle etwaige Bedingungen fest, die für die Weiterverwendung der Lösung gelten, einschließlich etwaiger Garantien, die der weiterverwendenden Stelle in Bezug auf Zusammenarbeit, Unterstützung und Wartung gegeben werden. Diese Bedingungen können den Ausschluss der Haftung der weitergebenden Stelle im Falle eines Missbrauchs der Interoperabilitätslösung durch die weiterverwendende Stelle umfassen. Vor der Annahme der Interoperabilitätslösung legt die weiterverwendende Stelle der weitergebenden Stelle auf Anfrage eine Bewertung der Lösung vor, in der sie darlegt, wie sie in der Lage ist, die Cybersicherheit und die Weiterentwicklung der weiterverwendeten Interoperabilitätslösung autonom zu verwalten.