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+Artikel 4 3 |
Artikel 4 3(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann dadurch erfüllt werden, dass die betreffenden Inhalte im Portal für ein interoperables Europa oder in einem damit verbundenen Portal, Katalog oder Speicher veröffentlicht werden. In diesem Fall gilt Absatz 2 nicht für die weitergebende Stelle. Auf Antrag der weitergebenden Stelle veröffentlicht die Kommission die betreffenden Inhalte im Portal für ein interoperables Europa. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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