+Artikel 4 4

Artikel 4 4

(4)   Eine Einrichtung der Union oder eine öffentliche Stelle oder ein Dritter, die bzw. der eine Interoperabilitätslösung weiterverwendet, kann diese Lösung an die eigenen Bedürfnisse anpassen, soweit nicht Rechte des geistigen Eigentums Dritter die Anpassung der Interoperabilitätslösung einschränken. Ist die Interoperabilitätslösung gemäß Absatz 3 öffentlich zugänglich gemacht worden, so wird auch die angepasste Interoperabilitätslösung in gleicher Weise öffentlich zugänglich gemacht.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung