(6) Bei der Entscheidung über die Umsetzung von Interoperabilitätslösungen räumen die Einrichtungen der Union und die öffentlichen Stellen der Umsetzung von Interoperabilitätslösungen, die keine restriktiven Lizenzbedingungen enthalten, wie etwa quelloffene Lösungen, den Vorrang ein, sofern diese Interoperabilitätslösungen in Bezug auf Funktionalität, Gesamtkosten, Nutzerorientierung, Cybersicherheit oder andere relevante objektive Kriterien gleichwertig sind. Die Kommission leistet Unterstützung bei der Ermittlung solcher Interoperabilitätslösungen gemäß Artikel 9.