+Artikel 5 2

Artikel 5 2

(2)   Der Beirat überwacht die Gesamtkohärenz der empfohlenen Interoperabilitätslösungen und schlägt gegebenenfalls Maßnahmen vor, um deren Kompatibilität mit anderen Interoperabilitätslösungen, die einem gemeinsamen Zweck dienen, zu gewährleisten; er unterstützt gegebenenfalls die Komplementarität mit neuer Technik oder den Übergang zu neuer Technik.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung