(3) Die Kommission kann nach Konsultation des Beirats andere Interoperabilitätsrahmen (im Folgenden „spezialisierte Interoperabilitätsrahmen“) annehmen, die auf die besonderen Bedürfnisse bestimmter Sektoren oder Verwaltungsebenen ausgerichtet sind. Spezialisierte Interoperabilitätsrahmen beruhen auf dem EIF. Der Beirat prüft die Übereinstimmung der spezialisierten Interoperabilitätsrahmen mit dem EIF. Die Kommission veröffentlicht die spezialisierten Interoperabilitätsrahmen im Portal für ein interoperables Europa.