+Artikel 8 4

Artikel 8 4

(4)   Stellt eine Einrichtung der Union oder öffentliche Stelle ein Portal, einen Katalog oder einen Speicher mit ähnlichen Funktionen bereit, so trifft sie die erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen, um die Interoperabilität mit dem Portal für ein interoperables Europa zu gewährleisten. Soweit solche Portale quelloffene Lösungen sammeln, ermöglichen sie die Verwendung der Open-Source-Lizenz für die Europäische Union.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung