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+Artikel 8 5 |
Artikel 8 5(5) Die Kommission kann Leitlinien zur Interoperabilität anderer Portale, Kataloge oder Register mit ähnlichen Funktionen wie den in Absatz 4 genannten herausgeben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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