(1) Interoperabilitäts-Reallabore werden unter der Verantwortung der beteiligten Einrichtungen der Union oder der beteiligten öffentlichen Stellen betrieben. Interoperabilitäts-Reallabore, bei denen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen eingeschlossen ist, werden unter der Aufsicht der nationalen Datenschutzbehörden sowie anderer einschlägiger nationaler, regionaler oder lokaler Aufsichtsbehörden betrieben. Interoperabilitäts-Reallabore, bei denen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Einrichtungen der Union eingeschlossen ist, werden unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten betrieben.