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Artikel 11 3(3) Um einen harmonisierten Ansatz zu gewährleisten und die Umsetzung von Interoperabilitäts-Reallaboren zu unterstützen, kann die Kommission unbeschadet anderen Unionsrechts Leitlinien und Präzisierungen herausgeben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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