(4) Die Kommission genehmigt nach Konsultation des Beirats auf gemeinsamen Antrag von mindestens drei Beteiligten die Einrichtung eines Interoperabilitäts-Reallabors. Gegebenenfalls sind in dem Antrag Informationen wie etwa der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten, die beteiligten Akteure und ihre Aufgaben, die Kategorien der betreffenden personenbezogenen Daten und ihre Quellen und die vorgesehene Speicherfrist anzugeben. Die Konsultation ersetzt nicht die vorherige Konsultation gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1725. Wird das Interoperabilitäts-Reallabor für Interoperabilitätslösungen zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste von einer oder mehreren Einrichtungen der Union — auch unter Beteiligung öffentlicher Stellen —, eingerichtet, so ist dafür keine Genehmigung erforderlich.