(1) Soweit der Betrieb der Interoperabilitäts-Reallabore eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert oder anderweitig der Aufsicht anderer nationaler, regionaler oder lokaler Behörden unterliegt, die den Zugang zu Daten gewähren oder unterstützen, sorgen die beteiligten Einrichtungen der Union oder öffentlichen Stellen dafür, dass nationale Datenschutzbehörde sowie andere nationale, regionale oder lokale Behörden in den Betrieb des Interoperabilitäts-Reallabors einbezogen werden. Die Beteiligten können, falls anwendbar, die Beteiligung anderer GovTech-Akteure wie etwa nationaler oder europäischer Normungsorganisationen, notifizierter Stellen, Forschungs- und Versuchslabors, Innovationszentren und Unternehmen, die innovative Interoperabilitätslösungen testen wollen — insbesondere von KMU und Start-up-Unternehmen — am Interoperabilitäts-Reallabor erlauben.