|
+Artikel 12 2 |
Artikel 12 2(2) Die Beteiligung am Interoperabilitäts-Reallabor ist auf einen Zeitraum begrenzt, der der Komplexität und dem Ausmaß des Projekts angemessen ist, der zwei Jahre ab Einrichtung des Interoperabilitäts-Reallabors nicht überschreitet. Die Beteiligung kann um bis zu ein Jahr verlängert werden, wenn dies zur Erreichung des Zwecks der Verarbeitung erforderlich ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|