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Artikel 12 5(5) Die Beteiligten des Interoperabilitäts-Reallabors haften nach dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht für alle Schäden, die im Zuge ihrer Beteiligung am Interoperabilitäts-Reallabor entstehen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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