+Artikel 12 6
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Artikel 12 6
(6) Personenbezogene Daten dürfen im Interoperabilitäts-Reallabor für andere als die ihrer ursprünglichen rechtmäßigen Erhebung zugrunde liegenden Zwecke verarbeitet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a)
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die innovative Interoperabilitätslösung wird entwickelt, um das öffentliche Interesse im Zusammenhang mit einem hohen Maß an Effizienz und Qualität der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Dienste zu wahren;
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b)
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die Datenverarbeitung ist auf das für das Funktionieren der im Interoperabilitäts-Reallabor zu entwickelnden oder zu erprobenden Interoperabilitätslösung erforderliche Maß beschränkt und dies kann nicht durch die Verarbeitung anonymisierter, synthetischer oder sonstiger nicht personenbezogener Daten wirksam erreicht werden;
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c)
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es bestehen wirksame Überwachungsmechanismen, um festzustellen, ob während des Betriebs des Interoperabilitäts-Reallabors hohe Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und des Artikels 39 der Verordnung (EU) 2018/1725 auftreten können, sowie ein Reaktionsmechanismus, um dieses Risiko umgehend zu mindern und erforderlichenfalls die Verarbeitung zu beenden;
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d)
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personenbezogene Daten, die verarbeitet werden sollen, befinden sich in einer funktional getrennten, isolierten und geschützten Datenverarbeitungsumgebung unter der Kontrolle der Beteiligten, und nur gebührend befugte Personen haben Zugriff auf diese Daten;
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e)
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es erfolgt keine Übermittlung oder Übertragung verarbeiteter personenbezogener Daten und auch kein anderweitiger Zugriff darauf durch nicht am Interoperabilitäts-Reallabor beteiligte Parteien und auch keine Weitergabe an Dritte, die nicht an dem Interoperabilitäts-Reallabor beteiligt sind, es sei denn, diese Offenlegung erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2018/1725 und mit der Zustimmung aller Beteiligten;
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f)
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die Verarbeitung personenbezogener Daten berührt nicht die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen gemäß den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1725;
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g)
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alle personenbezogenen Daten werden mit angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen geschützt und gelöscht, sobald die Beteiligung an dem Interoperabilitäts-Reallabor beendet oder das Ende der Speicherfrist für die personenbezogenen Daten erreicht ist;
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h)
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die Protokolle der Verarbeitung personenbezogener Daten werden für die Dauer der Beteiligung am Interoperabilitäts-Reallabor aufbewahrt, es sei denn, nach den Rechtsvorschriften der Union oder den nationalen Rechtsvorschriften ist etwas anderes bestimmt;
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i)
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eine vollständige und detaillierte Beschreibung des Prozesses und der Gründe für das Trainieren, Testen und Validieren der Interoperabilitätslösung wird zusammen mit den Testergebnissen als Teil der technischen Dokumentation aufbewahrt und dem Beirat übermittelt;
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j)
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eine kurze Zusammenfassung der im Interoperabilitäts-Reallabor entwickelten Interoperabilitätslösung, einschließlich ihrer Ziele und erwarteten Ergebnisse, die im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht wird.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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