+Artikel 12 7

Artikel 12 7

(7)   Das Unionsrecht und nationale Recht, in dem die Grundlagen für eine für die Zwecke der Entwicklung, des Testens und des Trainings innovativer Interoperabilitätslösungen notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt sind, und jegliche andere Rechtsgrundlage, im Einklang mit Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten, bleiben von Absatz 1 unberührt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung