(8) Die Beteiligten übermitteln dem Beirat und der Kommission regelmäßige Zwischenberichte und einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der Interoperabilitäts-Reallabore, einschließlich bewährter Verfahren, gewonnener Erkenntnisse, Sicherheitsmaßnahmen und Empfehlungen zu deren Betrieb, sowie gegebenenfalls über die Weiterentwicklung dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften der Union, die innerhalb des Interoperabilitäts-Reallabors kontrolliert werden. Der Beirat gibt gegenüber der Kommission eine Stellungnahme zu den Ergebnissen des Interoperabilitäts-Reallabors ab und nennt darin gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung neuer Interoperabilitätslösungen zur Förderung der grenzüberschreitenden Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen, die verwendet werden, um transeuropäische digitale öffentliche Dienste bereitzustellen oder zu verwalten.