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Artikel 15 1(1) Der Beirat für ein interoperables Europa (im Folgenden „Beirat“) wird hiermit eingerichtet. Er erleichtert die strategische Zusammenarbeit und bietet Beratung zur Anwendung der vorliegenden Verordnung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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