+Artikel 15 2

Artikel 15 2

(2)   Der Beirat setzt sich aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission zusammen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung