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Artikel 15 3

(3)   Der Ausschuss der Regionen, die EU-Cybersicherheitsagentur (ENISA) und die Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung benennen jeweils einen Sachverständigen, der zur Teilnahme als Beobachter eingeladen wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung