+Artikel 18 Interoperabilitätskoordinatoren für die Einrichtungen der Union

Artikel 18 Interoperabilitätskoordinatoren für die Einrichtungen der Union

Artikel 18

Interoperabilitätskoordinatoren für die Einrichtungen der Union

Jede Einrichtung der Union, die transeuropäische digitale öffentliche Dienste regelt, bereitstellt oder verwaltet, benennt einen Interoperabilitätskoordinator, der unter der Aufsicht ihrer höchsten Managementebene steht und dafür sorgt, dass diese Einrichtung der Union einen Beitrag zur Durchführung dieser Verordnung leistet.

Der Interoperabilitätskoordinator unterstützt die gesamte Einrichtung der Union bei der Einrichtung oder Anpassung ihrer internen Interoperabilitätsbewertungsverfahren.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung