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+Artikel 18 Interoperabilitätskoordinatoren für die Einrichtungen der Union |
Artikel 18 Interoperabilitätskoordinatoren für die Einrichtungen der UnionArtikel 18 Interoperabilitätskoordinatoren für die Einrichtungen der Union Jede Einrichtung der Union, die transeuropäische digitale öffentliche Dienste regelt, bereitstellt oder verwaltet, benennt einen Interoperabilitätskoordinator, der unter der Aufsicht ihrer höchsten Managementebene steht und dafür sorgt, dass diese Einrichtung der Union einen Beitrag zur Durchführung dieser Verordnung leistet. Der Interoperabilitätskoordinator unterstützt die gesamte Einrichtung der Union bei der Einrichtung oder Anpassung ihrer internen Interoperabilitätsbewertungsverfahren. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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