+Artikel 20 1

Artikel 20 1

(1)   Die Kommission überwacht die Fortschritte bei der Entwicklung transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste zur Unterstützung einer faktengestützten Politikgestaltung und der erforderlichen Maßnahmen in der Union auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Die Überwachung beruht vorrangig auf der Weiterverwendung bestehender unionsweiter, nationaler und internationaler Überwachungsdaten sowie auf einer automatisierten Datenerfassung. Die Kommission konsultiert den Beirat bei der Ausarbeitung der Methodik, der Indikatoren und des Ablaufs bezüglich der Überwachung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung