+KAPITEL IV INFORMATION, ÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
---+Artikel 13
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
---+Artikel 14
---+Artikel 15
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
------+Article 15 3.
------+Article 15 4.

KAPITEL IV INFORMATION, ÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG

KAPITEL IV INFORMATION, ÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 13
Artikel 14

Artikel 14

Überwachung

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die für die Überwachung der Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich ist. Diese Behörde erstattet der Kommission alle zwei Jahre Bericht über die Umsetzung dieser Verpflichtungen.

Artikel 15

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung