+Artikel 4 1

Artikel 4 1

(1)   Das Portal enthält folgende Angaben:

a)

die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten über die Freisetzung von Schadstoffen;

b)

die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten über Verbringungen von Abfällen außerhalb des Standorts und die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Daten über Verbringungen von Schadstoffen im Abwasser außerhalb des Standorts;

c)

die der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere Artikel 72, gemeldeten Informationen über einzelne Anlagen;

d)

die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d genannten Daten über die Nutzung von Wasser und Energie und relevanten Rohstoffen;

e)

die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kontextinformationen;

f)

die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Daten über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen, sofern diese Daten verfügbar sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung