+Artikel 4 1
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Artikel 4 1
(1) Das Portal enthält folgende Angaben:
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a)
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die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten über die Freisetzung von Schadstoffen;
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b)
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die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten über Verbringungen von Abfällen außerhalb des Standorts und die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Daten über Verbringungen von Schadstoffen im Abwasser außerhalb des Standorts;
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c)
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die der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere Artikel 72, gemeldeten Informationen über einzelne Anlagen;
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d)
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die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d genannten Daten über die Nutzung von Wasser und Energie und relevanten Rohstoffen;
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e)
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die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kontextinformationen;
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f)
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die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Daten über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen, sofern diese Daten verfügbar sind.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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