+Artikel 6 3

Artikel 6 3

(3)   Bei der Erstellung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Berichts nutzen die Betreiber die besten verfügbaren Informationen. Die Betreiber ermitteln die Daten durch Messungen. Führen die Messungen nicht zu den besten verfügbaren Informationen, oder sind sie nicht zweckmäßig oder technisch und wirtschaftlich nicht tragfähig, so ermitteln die Betreiber die Daten durch Berechnungen. Sind weder Messungen noch Berechnungen zweckmäßig, so können die Betreiber die Daten durch Schätzungen ermitteln. Die Informationen können Überwachungsdaten, Emissionsfaktoren, Massenbilanzgleichungen, indirekte Überwachung oder andere Berechnungen, technische Einschätzungen und andere Verfahren umfassen, die mit Artikel 9 Absatz 1 und, soweit vorhanden, mit international anerkannten Verfahren im Einklang stehen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung