+Artikel 6 6

Artikel 6 6

(6)   Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 werden Daten über Freisetzungen und Verbringungen als Gesamtangaben aller beabsichtigten, versehentlichen, routinemäßigen und nicht routinemäßigen Tätigkeiten gemeldet. Bei der Bereitstellung dieser Daten führen die Betreiber sämtliche Daten über die versehentliche Freisetzung von Schadstoffen an, sofern diese Daten vorhanden sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung