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+Artikel 6 6 |
Artikel 6 6(6) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 werden Daten über Freisetzungen und Verbringungen als Gesamtangaben aller beabsichtigten, versehentlichen, routinemäßigen und nicht routinemäßigen Tätigkeiten gemeldet. Bei der Bereitstellung dieser Daten führen die Betreiber sämtliche Daten über die versehentliche Freisetzung von Schadstoffen an, sofern diese Daten vorhanden sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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