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Artikel 6 7(7) Der Betreiber erfasst für alle Anlagen mit angemessener Häufigkeit die Daten, die erforderlich sind, um festzustellen, welche der Freisetzungen aus einer Anlage oder eines Teils davon und welche der Verbringungen außerhalb des Standorts den Berichtspflichten nach Absatz 1 Unterabsatz 1 unterliegen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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