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Artikel 6 8(8) Die Betreiber aller Anlagen halten für ihre zuständige Behörde über einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Ende des betreffenden Berichtsjahres, die Aufzeichnungen zur Verfügung, aus denen die gemeldeten Daten abgeleitet wurden. In diesen Aufzeichnungen ist auch die Methode für die Erhebung der Daten zu beschreiben. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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